Informationen zu den zulässigen Gesamtmassen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und ihrer Ladung (Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

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Zulässige Gesamtmasse

§ 34 StVZO (Auszug)

  1. Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
  1. Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf. Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
  1. Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Absätze nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Absätze nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.
  1. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

 

4.1  Einzelachslast

a) Einzelachsen                                                                              10,00 t

b) Einzelachsen (angetrieben)                                                        11,50 t

4.2 Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die  
     Einzelachslast

a) Achsabstand weniger als 1,0 m                                                  11,50 t

b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m                                  16,00 t

c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m                                  18,00 t

d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,                                                                            19,00 t

4.3 Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die
     Einzelachslast

a) Achsabstand weniger als 1,0 m                                                  11,00 t

b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m                                  16,00 t

c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m                                  18,00 t

d) Achsabstand 1,8 m oder mehr                                                   20,00 t

4.4 Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m                                           21,00 t

b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m           24,00 t

Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

  1. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

5.1 Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

                       Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils                                               18,00 t

5.2 Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen
     (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4)

a) Kraftfahrzeuge                                                                            25,00 t

b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach
Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d                                                               26,00 t

c) Anhänger                                                                                    24,00 t

d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind              28,00 t

5.3 Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen
     (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4)

a) Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m
voneinander entfernt sind                                                                  32,00 t

b) Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach
     Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung,
     bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der
     hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als         

                                                                                                                                   32,00 t

5.4 Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nr. 3     

                                                                                                                                   32,00 t

  1. Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

6.1 Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen                            28,00 t

6.2 Züge mit vier Achsen

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger                           36,00 t

6.3  zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m
und mehr                                                                                            36,00 t

b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m,
wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,          
                                                                                                             38,00 t

6.4 andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a                 35,00 t

b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b                 36,00 t

6.5 Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen                                40,00 t

6.6 Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei-
     oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der
     Richtlinie 92/106/EWG (…) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert         

                                                                                                                                     44,00 t

  1. Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

7.1 bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden
     Fahrzeugs und des Anhängers,

7.2 bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus
     der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des
     Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

                bei gleichen Werten um diesen Wert,

7.3 bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der
     Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren
     Wert

a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

                bei gleichen Werten um diesen Wert.

Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t (Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t (Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t (Absatz 6 Nummer 6),

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t
bzw. 44,00 t.

  1. Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
  1. Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

  2. Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

 

Ergänzend:

 

§ 36 Bereifung und Laufflächen (Auszug)

 

  1. Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen - Winterreifen - gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

a) die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

b) die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird

Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.

Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.

  1. Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.

b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.

  1. Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. (…)
  1. Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig

4.1 für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges
     Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
     8 km/h nicht übersteigt,

4.2 für Arbeitsmaschinen und Stapler, deren durch die Bauart bestimmte
     Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen
     mitgeführt werden,

4.3 hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
     (Betriebsvorschrift)

a) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen

 

§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder (Auszug)

  1. Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
  1. Absatz 1 gilt nicht für

a) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

b) die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zulässt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,

c) eisenbereifte Fahrzeuge,

d) Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),

e) Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,

f) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

g) die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren,

h) die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz

  1. Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler - ausfällt.

 

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