Informationen zu den zulässigen Gesamtmassen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und ihrer Ladung (Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
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Zulässige Gesamtmasse
§ 34 StVZO (Auszug)
4.1 Einzelachslast
a) Einzelachsen 10,00 t
b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t
4.2 Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast
a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,50 t
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t
d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, 19,00 t
4.3 Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast
a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,00 t
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t
d) Achsabstand 1,8 m oder mehr 20,00 t
4.4 Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast
a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m 21,00 t
b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m 24,00 t
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.
5.1 Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen
Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t
5.2 Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen
(ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4)
a) Kraftfahrzeuge 25,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach
Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d 26,00 t
c) Anhänger 24,00 t
d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind 28,00 t
5.3 Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen
(ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4)
a) Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m
voneinander entfernt sind 32,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung,
bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der
hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als
32,00 t
5.4 Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nr. 3
32,00 t
6.1 Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen 28,00 t
6.2 Züge mit vier Achsen
zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger 36,00 t
6.3 zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger
a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m
und mehr 36,00 t
b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m,
wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,
38,00 t
6.4 andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen
a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a 35,00 t
b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b 36,00 t
6.5 Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen 40,00 t
6.6 Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei-
oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der
Richtlinie 92/106/EWG (…) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert
44,00 t
7.1 bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden
Fahrzeugs und des Anhängers,
7.2 bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus
der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des
Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
7.3 bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der
Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren
Wert
a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als
28,00 t (Absatz 6 Nummer 1),
36,00 t (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),
38,00 t (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),
35,00 t (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),
40,00 t (Absatz 6 Nummer 5) oder
44,00 t (Absatz 6 Nummer 6),
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t
bzw. 44,00 t.
Ergänzend:
§ 36 Bereifung und Laufflächen (Auszug)
a) die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
b) die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.
Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
4.1 für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges
Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
8 km/h nicht übersteigt,
4.2 für Arbeitsmaschinen und Stapler, deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen
mitgeführt werden,
4.3 hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
(Betriebsvorschrift)
a) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen
§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder (Auszug)
a) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
b) die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zulässt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,
c) eisenbereifte Fahrzeuge,
d) Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
e) Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
f) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
g) die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren,
h) die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz
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